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Abschrift
der Statuten der Junggesellensodalität
vom 1. August 1843
§ 1
Zweck der Sodalität
Da es der Staatsregierung nicht gleichgültig sein kann, in wie weit ihre Bürger sich gegenseitig liebend umfangen oder fremd und feindlich von einander sich trennen, so glauben wir - die Endesunterzeichneten - nicht ohne Ursache für unsere Sodalität, die zum Zwecke innige Vereinigung und Verbrüderung hat, und dadurch wenigstens in dem engen Kreise ihrer Wirksamkeit des Staates moralische Kraft zu erhöhen strebt, den hohen Schutz Hochlöblicher Regierung bittend, in ehrfurchtsvollen Anspruch nehmen zu können.
Verlangt es im Allgemeinen schon unsere heilige Religion, daß die Mitglieder unseres Vereins sich besonders angelegen sein lassen, durch das Beispiel der Tugend einander zu allem Guten zu ermuntern, bei jeder Gelegenheit durch ungeheuchelte Gottesfurcht, durch warme und thätige Anhänglichkeit an König und Vaterland, durch offenes freundliches Wesen und liebreiches Betragen gegen alle Menschen, sich auszuzeichnen - sie verbinden sich namentlich auch zur innigsten Verehrung und Liebe gegen ihre Eltern, gegen Jene, welche ihnen auf Erden die Stelle der Gottheit vertreten. Sie entsagen endlich jeder Verbindung, welche ihrer Tugend gefährlich werden könnte, denn ihr Ziel ist christliche Moralität und ihr Wahlspruch heißt, und sind die Worte des Apostels:
Fürchtet Gott, Ehret den König, Liebet die Brüder
 
§ 2
Mittel zu diesem Zwecke
Das Hauptmittel zur Erreichung des angegebenen Zweckes muß unstreitig in eines jeden Sodalen eigner Brust liegen. Es ist aber dazu ein großer mächtiger anhaltender Wille von Nöten, diesen Willen bei den Lässigen hervorzurufen, bei den Schwachen zu bekräftigen und bei den Guten zu erhalten und zu befestigen, ist die hohe Aufgabe der Sodalität, und sie glaubt, um die Lösung zu finden, folgender äußern Mittel zu bedürfen:
1. Des Vorstandes
2. Der Versammlungen
3. Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder
4. Handhabung polizeilicher Gesetze
5. Mahnen, Verwarnen, Strafen und Ausscheidung
6. Einkünfte und deren Verwendung

§ 3
Vorstand
Derselbe besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Hauptmann der Sodalität
2. Der jedesmalige Kaplan
3. Der Brudermeister
4. Der Protokollführer
5. Der Rendant
6. Drei andere Mitglieder

§ 4
Wahl des Vorstandes
Zur gültigen Wahl des Vorstandes, welche nur in Quartalversammlungen stattfinden darf, müssen wenigstens zwei Drittel aller stimmfähigen Sodalen anwesend sein, wobei die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Die in § 3 unter 1, 3, 4 und 5 genannten werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, die drei übrigen treten nach Verlauf eines Jahres aus. Bei dieser Wahl muß jedes Mitglied, wenn nicht anerkannte Gründe vorhanden sind, die Stelle annehmen, wozu er gewählt worden.

§ 5
Pflichten des Vorstandes
Überhaupt hat der Vorstand dafür zu sorgen, das angefangene Werk der Sodalität in ununterbrochener Thätigkeit zu erhalten, und das schwach begonnene zu einem erfreulichen Resultate zu bringen, und muß derselbe allen anderen Sodalen durch ein gutes Beispiel des Betragens vorleuchten. Es liegt ihm demnach ob:
1. Die Bestimmung der Ordnung bei öffentlichen Festen etc.
Was rein weltliche bürgerliche Feste, als Empfang, Ehrenbezeugungen betrifft, hat der Vorstand jedesmal mit dem betreffenden Bürgermeister Rücksprache zu nehmen, was kirchliche Feste angeht, so hat darüber die betreffende geistliche Behörde zu bestimmen.
2. zu mahnen, warnen und zu bestrafen
3. Handhabung der Statuten
4. Leitung der Sodalitätsangelegenheiten
5. die gewissenhafteste Verwendung der Unterstützungen und Gratifikationen
6. zu wachen über die treue Buchführung und zeitige Ablegung der Rechnungen.

§ 6
Hauptmann
Der Hauptmann führt den Vorsitz in jeder Versammlung und hat eine bei Stimmengleichheit entscheidende Stimme. Außer den bereits im § 5 angedeuteten Verbindlichkeiten liegen ihm ob:
1. Allgemeine Aufsicht über stete Regelmäßigkeit und Anordnung der Sodalitätsangelegenheiten.
2. Besondere Sorgfalt für baldige Anlage eines Überschusses.
3. Unterzeichnung aller Ausfertigungen im Namen des Vereins.

§ 7
Brudermeister
Der Brudermeister hat über die durch den Vorstand bezeichnete Ordnung in den Versammlungen sowohl wie bei allen öffentlichen Festen zu wachen, jedes statutenwidrige Benehmen zu notieren, die Abwesenden aufzuzeichnen und dem Vorstande einzureichen. Er ist das Organ (Mittler) zwischen dem Vorstande und den übrigen Mitgliedern der Bruderschaft, weshalb also jeder Sodale mit seinen Anmeldungen, Vorschlägen usw., nur durch ihn sich an den Vorstand wendet. Er macht ferner in den Quartal-Versammlungen die ausgesprochenen Straferkenntnisse kund und übergibt das betreffende Verzeichnis dem Rendanten, der sofort die Gelder einzuziehen und zu buchen hat.

§ 8
Protokollführer
Der Protokollführer hat die Verhandlungen des Vorstandes und alle Beschlüsse der Plenar Versammlungen in ein eigens dazu bestimmtes Buch einzuführen, die Zahlungsanweisungen an den Rendanten zu contrasignieren usw.

§ 9
Rendant
Der Rendant oder Rechnungsführer verwaltet nach den Vorschriften und Anweisungen des Vorstandes den bestehenden Fonds. Er hat das Einnahme- und Ausgabe Journal zu führen und ist gehalten, vor Ablauf des Monats Januar die Rechnung des verflossenen Jahres dem Vorstande zur Revision und Unterschrift vorzulegen. Von der Verwendung des Vermögens darf jeder Sodale sich in der Generalversammlung überzeugen und etwaige Erinnerungen gegen die geführte Verwaltung bescheiden vorbringen und darüber Rechenschaft fordern.
 
 
§ 10
Drei andere Mitglieder
Dieselben werden aus den Mitgliedern der Sodalität gewählt und gehören als Beratende zum stimmgebenden Vorstande, wozu während der Verhandlung vom Hauptmann auch einige andere Sodalen noch gezogen werden können, jedoch nicht für stehend.

§ 11
Außer den Mitgliedern des Vorstandes haben noch besondere Verpflichtungen:
1. Der Fähnrich: Derselbe wird auf ein oder zwei Jahre gewählt. Die Fahne soll nie anders, als auf die herkömmliche feierliche Weise abgenommen und zurückgebracht werden, denn sie ist das Sinnbild unserer Verbrüderung, sie sei also auch jedem ein unverletzliches unantastbares Heiligtum. Ihr Anblick soll jeden an seine Verpflichtung ernstlich ermahnen. Für mutwillige Verletzung derselben sei darum hier keine Strafe ausgesprochen, weil wir dem Glauben an die Möglichkeit eins solchen Frevels nicht gerne Raum geben mögen.
2. Der Sodalitätsbote, d.h. der Bote oder Diener des Vorstandes in Sachen der Sodalität: Er empfängt allein vom Hauptmann seine Aufträge und ist verbunden bei allen Versammlungen zugegen zu sein. Er ladet nach einem ihm zu übergebenden Verzeichnisse die einzelnen Sodalen zum Vorstande wie auch die ganze Bruderschaft zu außerordentlichen Versammlungen.
3. Zwei Sodalen: als Begleiter des Fähnrich.

§ 12
Versammlungen
Die Versammlungen in Angelegenheiten der Sodalität bestehen:
1. in Plenarversammlungen, wobei alle Mitglieder erscheinen und
2. Versammlungen des Vorstandes.

§ 13
Plenarversammlungen
Finden jährlich sechs statt, und zwar
a) an jedem ersten Sonntage des dritten Monats, diese heißen Quartal-Versammlungen,
b) am ersten Tage des Jahres. In dieser Versammlung wird die Rechnung des verflossenen Jahres der Sodalität vorgelegt.
C) am Feste Pfingstmontag.
Die beiden letzten nennen wir die Generalversammlungen.

§ 14
Außerordentliche Versammlungen
Findet es der Vorstand zu rätlich oder notwendig, so steht ihm das Recht zu außerordentliche Plenarversammlungen anzuordnen.

§ 15
Versammlungen des Vorstandes
Der Vorstand versammelt sich regelmäßig an jedem letzten Sonn- oder Feiertage eines jeden Monats, oder auch nach Übereinkommen an einem bestimmten anderen Tage. Außerdem hat der Hauptmann die Befugnis, in geeigneten Fällen die Glieder des Vorstandes zu einer außerordentlichen Beratung zu versammeln oder auch ihr Gutachten schriftlich einzuholen.

§ 16
Hauptversammlung
Da der erste Tag eines neu beginnenden Jahres so sehr geeignet ist, christlich fromme Entschlüsse zu erwecken, so heiße die nach § 13 b auf diesen Tag gehaltene Versammlung die Hauptversammlung, und sie sei die feierlichste von allen. In dieser Versammlung werden außer dem im § 13 angeführten auch die Statuten vorgelesen. Diese Vorlesung der Statuten geschehe in Gegenwart der Fahne durch den Hauptmann oder durch ein anderes von ihm beauftragtes Mitglied der Sodalität

§ 17
Der Geschäftsgang
Die Geschäftsordnung in den Versammlungen sprechen die weiteren Statuten aus. Besonders aber wird beraten
a) über Vorschläge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder,
b) über Aufnahme in die Sodalität oder Ausschließung aus derselben,
c) über alle Angelegenheiten der Sodalität, insofern sie nicht in den alleinigen Bereich des Vorstandes gehören,
d) über die öftere Sammlung von freiwilligen Beiträgen.

§ 18
Mitglieder, Rechte und Verpflichtungen derselben
Mitglied der Sodalität kann jeder Einheimische werden, welcher erstens mit einem befriedigenden Zeugnisse aus der Pfarrschule entlassen worden ist.
Zweitens die Einwilligung seiner Eltern oder deren Stellvertreter vorzeigen kann; wer aber in seinem bisherigen Lebenswandel nicht die unzweideutigsten Beweise seiner reinen Gesinnung gegeben, sind nicht zuzulassen. Bloß Eheledige können als Mitglieder aufgenommen werden.

§ 19
Aufnahme
Wer in die Gesellschaft aufgenommen zu werden wünscht, hat sich durch den Brudermeister bei dem Vorstande zu melden. Der Vorstand teilt den Namen des Aspiranten in der nächsten Plenarversammlung den Sodalen mit und kann dann die Aufnahme erst in der hierauf folgenden Plenarversammlung stattfinden. Die Aufnahme ist bedingt von der absoluten Stimmenmehrheit der Gesamtzahl der stimmfähigen Mitglieder der Sodalität. Ist mehr als ein Viertel der stimmfähigen Sodalen abwesend, so hat der Hauptmann die Abstimmung bis zur nächsten Versammlung auszusetzen.
 
§ 20
Stimmfähigkeit
Stimmfähig ist jeder Bruder, der sein siebzehntes Lebensjahr vollendet hat. Die Abstimmung geschieht auf eine zu bezeichnende Weise. Abwesende können ihre Stimmen schriftlich oder über andere ausüben. Wer die gesetzliche Stimmenanzahl nicht erhalten hat, kann nach Verlauf des Jahres sich wieder zur Aufnahme melden. Wer dreimal durchgefallen ist, kann nie wieder in Vorschlag kommen.

§ 21
Fortsetzung des § 20
Alle Mitglieder, welche ihr siebenzehntes Lebensjahr zurückgelegt haben, haben bei Beratungen gleiche Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Hauptmann. Jeder Sodale hat auch das Recht, seine Meinung über einen zu beratenden Gegenstand schriftlich oder mündlich abzugeben. Er darf jedoch in den Versammlungen nicht reden ohne Erlaubnis des Hauptmannes.

§ 22
Betragen der Sodalen
Jeder Sodale ist auf das gewissenhafteste verpflichtet, bei jeder Gelegenheit mit dem einen gesitteten Menschen zierenden Anstand zu erscheinen. Da es ja schon eines jeden Menschen Pflicht ist, sich eines sittlichen Betragens zu befleißigen, so legt sich der Jüngling beim Eintritte in unsere Gesellschaft jene Pflicht in einem höheren Sinne auf. Die Beobachtung des Gesetzes der Wohlanständigkeit muß also als der freie Entschluß seines eigenen Herzens erscheinen.

§ 23
Eintrittspreis
Jedes neue Mitglied hat bei seiner Aufnahme einen Eintrittspreis von vierundzwanzig Groschen zu zahlen.

§ 24
Handhabung polizeilicher Gesetze
Da alles Ungeziemende dem Zwecke der Bruderschaft entgegen läuft, so ist jedes Mitglied verbunden, nachdem es den Fehlenden vergebens Aufmerksamkeit gemacht, dem Vorstande anzuzeigen, wenn ein Sodale in Wirtshäusern auf Tanzböden oder bei irgend einer anderen öffentlichen Zusammenkunft das Beispiel der Ungebundenheit und Roheit sollte gegeben haben. Über solche Anzeige hat der Hauptmann sofort, soviel wie mögliche geheime aber parteilose Untersuchungen zu halten.

§ 25
Polizeiliche Gesetze und Strafen
Die Geldstrafe für derartige Vergehen darf jedoch beim ersten Falle fünft Groschen nicht übersteigen; eine zweite Bestrafung kann schon zu fünfzehn Groschen geschärft werden und eine dritte nicht unter fünfzehn Groschen bleiben. Hat der Vorstand über ein viertes Vergehen eines Sodalen gegen rechte Ordnung das schuldig ausgesprochen, so fällt die Erkenntnis der Strafe dem Gerichte sämtlicher Brüder anheim, welche dann nach Stimmenmehrheit entscheiden.
Die Strafe in diesem Falle muß wenigstens ein Taler sein, kann aber selbst bis zur gänzlichen Ausschließung gesteigert werden. Ergibt sich aber, daß die Klage falsch sei, so verfällt der Ankläger wenigstens in dieselbe betreffende Strafe.

§ 26
Fortsetzung des § 25
Jedes zu spähte Erscheinen in der Versammlung sowie auch bei bestimmten gottesdienstlichen Handlungen ist mit einem Groschen zu bestrafen. Wer aber ohne vorherige Anzeige beim Vorstande ganz ausbleibt, zahlt eine Buße von zwei Groschen sechs Pfennigen. Wer sich In der Kirche, bei Prozessionen unter Vortragung der Sodalitätsfahne, kurz während der Versammlung der Bruderschaft ein ungeziemende Benehmen zu Schulden kommen läßt, zieht sich nebst einem ernsten Verweise von Seiten des Vorstandes noch eine Strafe von wenigstens fünf Groschen zu, welche sogar bis zu Ausschließung gesteigert werden kann.

§ 27
Fortsetzung des § 26 resp. 25
Wer sich weigert, vor dem Vorstande, nachdem er durch einen Boten ermahnt worden ist, zu erscheinen, ist in eine Geldbuße von fünf Silbergroschen, wenn nicht gerechte Entschuldigung vorhanden ist, verfallen. Wer bis zum folgenden Quartale das ihm auferlegte Bußgeld ohne hinreichenden Grund nicht entrichtet, begibt sich dadurch des Rechts als Mitglied der Sodalität.

§ 28
Mahnen, Verwarnen, Strafen und Ausscheidung
Auf wiederholtes fruchtloses Ermahnen, Warnen und Strafen folgt Abstimmung über Ausschließung aus der Gesellschaft. Wer aus der Sodalität ausscheidet, verliert allen Anteil am gesellschaftlichen Eigentum. Dieses Ausscheiden kann nun aber auf zweierlei Weise geschehen, entweder gezwungen oder freiwillig.

§ 29
Gezwungene Ausscheidung
Der gezwungene Austritt ist Strafe und heißt Ausschließung. Abstimmung über Ausschließung begründen:
1. unwürdiges, zweckstörendes Betragen: hierzu rechnen wir alle gröbern Vergehen, jede entehrende Handlung wie zum Beispiel: Unsittlichkeit, Ausschweifung, Trunkenheit, Unverträglichkeit usw.; einer jeden entehrenden Handlung stehen gleich jeder verdächtige Umgang, der nach dreimaliger Verwarnung noch fortgesetzt wird.
2. Wie schon unter §25 gesagt, eine zum viertenmale ausgesprochene Strafe wegen Verletzung polizeilicher Gesetze.
3. Widergesetzlichkeit gegen die Oberen.
4. Grobe Verletzung der Ordnung bei bürgerlichen und kirchlichen Festen.
5. Verweigerte Entrichtung der anerkannten Strafen.
6. Ein ungünstiges Zeugnis über Verhalten beim Militärstande.

§ 30
Fortsetzung des § 29
Die Abstimmung über Ausschließung geschieht auf die selbe Weise wie bei der Aufnahme, nur mit dem Unterschiede, daß zur Abstimmung über Ausschließen die Anwesenheit von zwei Drittel der stimmfähigen Mitglieder genügt, und die einfache Stimmenmehrheit die Ausschließung ausspricht. Stimmengleichheit redet zu Gunsten des betreffenden Mitgliedes.

§ 31
Freiwilliger Austritt
Dem freiwilligen Austritte steht gleich:
1. die Verehelichung eines Sodalen; diesem Austritte folgt die Verehrung der Brüder, indem derselbe unter Vortragung der Fahne bis zum Altare feierlich begleitet wird.
2. wenn es dem Herrn gefallen sollte, einen Bruder aus unserer Mitte durch den Tod hinwegzunehmen. Diesem Austritt folgt jedoch die Verehrung der Brüder, indem die Leiche desselben unter Vortragung der trauerumflorten Fahne zum Grabe begleitet wird.

§ 32
Wiederaufnahme
Wünscht der einmal freiwillig Ausgeschiedene sowohl als der Ausgeschlossene, wieder in die Gesellschaft aufgenommen zu werden, so ist er gehalten, die selben Bedingungen zu erfüllen wie beim ersten Eintritte. Der Ausgeschlossene kann hingegen erst nach Verlauf eines Jahres wieder zur Anmeldung kommen.

§ 33
Einkünfte und deren Verwendung
Das Vermögen der Sodalität wird verwendet:
1. zur Beschaffung und Verbesserung der benötigten Geräte,
2. zur Unterstützung unbemittelter Brüder zur Zeit etwaiger Krankheit;
3. zu Gratifikationen an solche, welche sich besonders auszeichnen als die Stütze ihrer Eltern. Ausgaben, welche dem Zwecke der Sodalität nicht zusagen, wie zum Beispiel Kosten für Gastereien und dergleichen dürfen unter keiner Bedingung gemacht werden.

§ 34
Geräte
Die Geräte der Sodalität, als Kleidung des Fähnrichs und der beiden die Fahne begleitenden Sodalen, die Fahne selbst, ferner Register, Statutenbuch u.a.m. sind an einem dazu geeigneten Orte aufzubewahren. Von der Fahne siehe § 11.

§ 35
Unterstützungen pp.
Unterstützungen und Gratifikationen werden in der Regel nach der Entscheidung und Anweisung des Vorstandes
gemacht, und hat jeder Sodale nicht nur das Recht, sondern auch die Verpflichtung, vom Dasein Hilfsbedürftiger den Vorstand durch den Brudermeister in Kenntnis zu setzen.

§ 36
Recht der Behörden
Da es dem Zwecke unserer Sodalität entspricht, so räumen wir der Behörde unserer Gemeinde das ihnen schon von Amtswegen zustehende Recht willig ein, unseren Beratungen beizuwohnen, die abgeschlossenen Rechnungen zu revidieren und die getroffenen Veranstaltungen zu genehmigen. Kurz, wir sprechen den Wunsch aus, es möge unseren verehrlichen Behörden gefallen, unser Streben durch Rat und Tat väterlich liebend zu unterstützen.

§ 37
Abänderung der Statuten
Vorstehende Statuten können, sobald es als zeitgemäß und zweckdienlich erachtet wird, in einer Plenarversammlung abgeändert werden, jedoch nur mit Übereinstimmung von drei Viertel der stimmfähigen Sodalen. Wesentliche Abänderungen jedoch sind wie Gegenwärtiges, welches wir dem hochgeneigten Wohlwollen und dem hohen Schutze königlicher hochloeblicher Regierung in geziemender Ehrfurcht empfehlen, einer höheren Genehmigung unterworfen.

§ 38
Genehmigung des Gegenwärtigen
Nach erhaltener Genehmigung soll Gegenwärtiges in ein eigenes hierfür bestimmtes Buch unter dem Namen Statutenbuch eingetragen, Die Richtigkeit der Abschrift, wie auch die Genehmigung von Seiten königlicher hochlöblicher Regierung, durch die Herren Bürgermeister und Pfarrer beglaubigt, und im Archive der Sodalität deponiert werden.
Also geschehen zu Schönecken am dreizehnten Juli achzehnhunderdreiundvierzig.
Auf dem Originale sind unterzeichnet:
F. Bohnen, Hauptmann
Wiersch, Kaplan
Arenth, F. Reicherts, Irsfeld, F.Kruft, A.Busch, Johann Brand, H.Brand, Heinrich Mayer, Johann Leuschen, Heinrich Graf, Nic. Kruft, August Raden, Peter Weibler, Josef Schmitz, Caspar Gitzen, Benediktinun Offermann, Kaspar Nicolai, Johann Nicolai, Jhoann Ernest Arenth, Anton Nahl, Alff, Nicolas Weinend, Jakob Kohnen, Simon Melchisedech, Matias Ludwig, Josef Nicolai, Johannes Kohnen, M. Wallerius, Peter Schmitt, Kleis Nicolas, Peter Weinand, Ferdinand Alff

* * *
Gesehen und tragen die Unterzeichneten auf Bestätigung der gegenwärtigen Statuten gehorsamst an.
Schönecken, den 13.Juli 1843.
Der Pastor: Der Bürgermeister:
gez: Herzig (L.S.) Bohnen I
Auf Grund des vorstehenden § 38 bescheinigen die Unterzeichneten die Richtigkeit der gegenwärtigen Abschrift, wovon die Original-Statuten, welchen durch Verfügung der Königlichen hochloeblichen Regierung in Trier vom 24. Juli ds. Jrs. I No. 16,840 die Genehmigung erteilt wurde, auf dem hiesigen Bürgermeistereiamte deponiert sind.
Schönecken, den 1. August 1843
Der Pastor: Herzig, Pastor Der Bürgermeister: Bohnen I
(Pfarrsiegel) (Preuß. Bürgermeistereisiegel)
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